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Beglaubigte Übersetzung für eine VAWA-Selbstpetition
Nach dem US-Gesetz gegen Gewalt an Frauen (Violence Against Women Act, VAWA) können misshandelte Ehepartner und Kinder von US-Staatsbürgern oder Green-Card-Inhabern (permanent residents) sowie misshandelte Eltern eines Sohnes oder einer Tochter mit US-Staatsbürgerschaft mit dem Formular I-360 eine Selbstpetition (self-petition) einreichen, den ersten Schritt zur Green Card, ohne dass die misshandelnde Person davon weiß, zustimmt oder mitwirkt. Die USCIS berücksichtigt alle glaubwürdigen Nachweise, und viele davon können in einer anderen Sprache sein: die Heirats- und Geburtsurkunden, die Urteile, mit denen frühere Ehen beendet wurden, polizeiliche Führungszeugnisse aus den Ländern, in denen die betroffene Person gelebt hat, und die Unterlagen und Erklärungen über die Misshandlung. Jedes Dokument benötigt eine vollständige englische Übersetzung mit der Bescheinigung des Übersetzers, dass die Übersetzung vollständig und richtig ist und dass er befähigt ist, das Original zu übersetzen (8 CFR 103.2(b)(3)).
Die USCIS entscheidet
Formular I-360; Ehepartner, Kinder und Eltern von US-Staatsbürgern können den Antrag auf die Green Card, das Formular I-485, gleichzeitig einreichen.
Alle glaubwürdigen Nachweise
Kein bestimmtes Dokument ist vorgeschrieben. Die Sachbearbeiter messen in der Regel Primärnachweisen wie Personenstandsurkunden sowie Gerichts-, Polizei- und ärztlichen Unterlagen und anderen amtlichen Dokumenten mehr Gewicht bei.
Von Gesetzes wegen vertraulich
Ein US-Bundesgesetz verbietet dem Heimatschutzministerium (DHS), dem Justizministerium und dem Außenministerium der USA bis auf eng begrenzte Ausnahmen, Informationen über Personen weiterzugeben, die eine VAWA-Selbstpetition einreichen; auf Wunsch schickt die USCIS ihre Post an eine sichere Adresse.
Auf einen Blick
| VAWA | |
|---|---|
| Wer die Selbstpetition einreicht | Die betroffene Person selbst (self-petitioner): der Ehepartner, vermeintliche Ehepartner (intended spouse: jemand, dessen Ehe nur deshalb ungültig war, weil die misshandelnde Person bereits verheiratet war) oder frühere Ehepartner eines misshandelnden US-Staatsbürgers oder Green-Card-Inhabers (ein früherer Ehepartner innerhalb von 2 Jahren nach einer Scheidung, die mit der Misshandlung zusammenhängt, nach dem Tod einer misshandelnden Person mit US-Staatsbürgerschaft oder nachdem die misshandelnde Person ihren Status wegen eines Vorfalls häuslicher Gewalt verloren hat); ein unverheiratetes Kind eines misshandelnden US-Staatsbürgers oder Green-Card-Inhabers, das jünger als 21 Jahre ist; oder ein Elternteil eines misshandelnden Sohnes oder einer misshandelnden Tochter mit US-Staatsbürgerschaft, sofern der Sohn oder die Tochter mindestens 21 Jahre alt ist. Ein Kind kann die Selbstpetition auch nach dem 21. und vor dem 25. Geburtstag einreichen, wenn die Misshandlung ein zentraler Grund für die Verzögerung war. Ehepartner und Kinder können ihre eigenen Kinder einbeziehen, Eltern nicht. |
| Wer entscheidet | Die USCIS; sie kann die Person, die die Selbstpetition eingereicht hat, in der örtlichen Außenstelle (field office) zu einem Interview einladen. Ehepartner, Kinder und Eltern von US-Staatsbürgern können das Formular I-485 zusammen mit dem I-360 oder später einreichen; Ehepartner und Kinder von Green-Card-Inhabern warten, bis ein Visum verfügbar ist. |
| Was nachzuweisen ist | Eine der vorgesehenen Beziehungen (qualifying relationship) zu einer misshandelnden Person mit US-Staatsbürgerschaft oder Green Card; körperliche Misshandlung oder extreme Grausamkeit (battery or extreme cruelty) durch diese Person während der Beziehung (bei Ehepartnern zählt auch die Misshandlung ihres Kindes); dass die betroffene Person während der Beziehung mit der misshandelnden Person zusammenlebt oder zusammengelebt hat; ein guter Leumund (good moral character); und bei Ehepartnern eine in gutem Glauben geschlossene Ehe (Richtlinienhandbuch der USCIS). Nach dem Richtlinienhandbuch (Policy Manual) ist verletzendes Verhalten allein noch keine „extreme“ Grausamkeit: Die Handlungen müssen die Absicht erkennen lassen, Macht und Kontrolle über die betroffene Person zu gewinnen oder zu behalten. |
| Meist nicht auf Englisch | Heirats- und Geburtsurkunden; die Scheidungsurteile, Annullierungen und Sterbeurkunden, die das Ende früherer Ehen eines der beiden Ehepartner belegen; Führungszeugnisse und Gerichtsunterlagen aus anderen Ländern; und die Unterlagen und Erklärungen über die Misshandlung oder die gemeinsame Wohnung, wenn sie aus einem anderen Land stammen oder von Angehörigen, die in einer anderen Sprache schreiben. |
| Regel für Übersetzungen | Jedes Dokument, das Text in einer anderen Sprache als Englisch enthält, benötigt eine vollständige englische Übersetzung mit der Bescheinigung des Übersetzers, dass die Übersetzung vollständig und richtig ist und dass er befähigt ist, das Original zu übersetzen (8 CFR 103.2(b)(3)). |
| Seitenzahl | Wächst mit den Nachweisen der Misshandlung und der Beziehung: Erklärungen, Gerichts- und ärztliche Unterlagen, Briefe. Eine Urkunde hat meist eine oder zwei Seiten; ein Scheidungsurteil oder eine Gerichtsunterlage kann mehrere umfassen. |
Dokumente, die meist übersetzt werden müssen
Welche Dokumente in die Selbstpetition aufgenommen werden, entscheiden Sie, Ihr Anwalt oder Ihr akkreditierter Vertreter (accredited representative); wir übersetzen vollständig, was ausgewählt wird, einschließlich aller Stempel, Siegel und handschriftlichen Vermerke. In VAWA-Selbstpetitionen sind meist diese Dokumente nicht auf Englisch (die Links führen zu englischsprachigen Seiten):
- Die Beziehung: die standesamtliche Heiratsurkunde und das rechtskräftige Scheidungsurteil, die Annullierung oder die Sterbeurkunde zu jeder früheren Ehe beider Ehepartner. Ein Urteil, dessen Wartefrist noch nicht abgelaufen ist, etwa eine „Nisi“- oder „Idda“-Frist, ist nicht rechtskräftig. Bei einem Kind die Geburtsurkunde; bei einem Elternteil die des Sohnes oder der Tochter.
- Der Status der misshandelnden Person: eine US-Geburtsurkunde, ein US-Reisepass, eine Einbürgerungsurkunde oder eine Green Card; oder die Seiten des Reisepasses der misshandelnden Person, der auch von einem anderen Land ausgestellt sein kann, mit den Visa und Einreisestempeln, die den Status belegen. Liegen diese Unterlagen nicht vor, kann die betroffene Person Name, Geburtsdatum und Geburtsort der misshandelnden Person oder andere Angaben zu deren Identität nennen, und die USCIS prüft ihre eigenen Unterlagen.
- Das Zusammenleben mit der misshandelnden Person: Mietverträge, Eigentumsurkunden, Rechnungen für Strom, Gas oder Wasser, Schulunterlagen und ärztliche Unterlagen, eidesstattliche Erklärungen. Die gemeinsame Wohnung kann in einem anderen Land gelegen haben; die Unterlagen dazu sind dann möglicherweise in der Sprache dieses Landes.
- Die Misshandlung: Polizei- und Gerichtsunterlagen, Schutzanordnungen, ärztliche und psychologische Unterlagen, Schulunterlagen und Erklärungen von Personen, die wissen, was geschehen ist. Fotos von Verletzungen haben Gewicht, wenn die betroffene Person angibt, wer die Fotos wann und wo aufgenommen hat und dass sie genau zeigen, was geschehen ist.
- Guter Leumund: die eigene Erklärung der betroffenen Person sowie ein polizeiliches Führungszeugnis oder eine Hintergrundüberprüfung (background check) von jedem Ort innerhalb oder außerhalb der USA, an dem sie in den 3 Jahren vor der Einreichung 6 Monate oder länger gelebt hat, unter jedem Namen, den sie geführt hat, einschließlich Geburtsnamen. Bei jeder Festnahme oder Anklage die Festnahmeberichte, beglaubigte Gerichtsunterlagen über den endgültigen Ausgang des Verfahrens und der Wortlaut des Gesetzes mit seiner Höchststrafe. Ein Kind unter 14 Jahren muss diese Nachweise nicht einreichen.
- Eine in gutem Glauben geschlossene Ehe (Ehepartner): gemeinsame Mietverträge, Konten, Versicherungs- und Steuerunterlagen, Unterlagen über die Zeit des Kennenlernens und die Hochzeit sowie Erklärungen von Personen, die das Paar kennen.
Wer die Übersetzungen prüft
Die USCIS prüft die Selbstpetition und alles, was mit ihr eingereicht wird, sowie jede Antwort auf eine Anforderung weiterer Nachweise (Request for Evidence, RFE); für jede Übersetzung gilt 8 CFR 103.2(b)(3). Bei einer Ehe, die außerhalb der USA beendet wurde, ziehen die Sachbearbeiter die Länderseiten des US-Außenministeriums heran; deshalb werden Namen, Datumsangaben und Vermerke eines Scheidungsurteils aus einem anderen Land genau so übersetzt, wie sie dort stehen.
Ein US-Bundesgesetz verbietet dem Heimatschutzministerium (DHS), dem Justizministerium und dem Außenministerium der USA bis auf eng begrenzte Ausnahmen, Informationen über Personen weiterzugeben, die eine VAWA-Selbstpetition einreichen (8 U.S.C. 1367), und die USCIS schickt ihre Post an eine sichere Adresse, wenn die betroffene Person eine angibt. Bei eVerbary werden die Dokumente in den USA gespeichert, und öffnen können sie nur die Mitarbeiter, die den Auftrag bearbeiten, und der Übersetzer, dem er zugewiesen ist (Sicherheit).
Mit wie vielen Seiten zu rechnen ist
Ein Blatt des Originals zählt als eine Seite, unabhängig von der Wortzahl; ein beidseitig bedrucktes Blatt zählt als zwei Seiten, ein Ausweis mit Vorder- und Rückseite als eine, und leere Seiten werden nicht gezählt. Eine Urkunde oder ein Führungszeugnis hat meist eine oder zwei Seiten; eine Erklärung, eine Gerichtsunterlage oder ein ärztlicher Bericht kann mehrere umfassen, und jedes eingereichte Dokument wird vollständig übersetzt.
Die meisten Aufträge werden innerhalb weniger Stunden geliefert, ein bis drei Seiten spätestens innerhalb von 24 Stunden; die Expresslieferung dauert etwa halb so lange.
Offizielle Quellen
Jede Anforderung auf dieser Seite wurde am 5. November 2026 anhand dieser Quellen geprüft. Die Quellen sind auf Englisch.
- Policy Manual, Volume 3, Part D, Chapter 2, eligibility requirements and evidence (uscis.gov)
- Policy Manual, Volume 3, Part D, Chapter 3, effect of certain life events (uscis.gov)
- Policy Manual, Volume 3, Part D, Chapter 5, adjudication (uscis.gov)
- Abused Spouses, Children and Parents (uscis.gov)
- Green Card for VAWA Self-Petitioner (uscis.gov)
- Form I-360 instructions, edition 01/20/25 (uscis.gov)
- 8 CFR 204.2(c), self-petition by a spouse (ecfr.gov)
- 8 CFR 204.2(e), self-petition by a child (ecfr.gov)
- 8 U.S.C. 1367, penalties for disclosure of information (govinfo.gov)
- 8 CFR 103.2(b)(3), translations (ecfr.gov)
Häufige Fragen
Meine Erklärung ist in meiner Sprache verfasst. Muss sie übersetzt werden?
Ja. Eine Erklärung, die in einer anderen Sprache eingereicht wird, braucht wie jedes andere Dokument eine vollständige englische Übersetzung mit der Bescheinigung des Übersetzers. Soll sie stattdessen mithilfe eines Dolmetschers auf Englisch verfasst werden, siehe Dolmetscher für Erklärungen in VAWA- und U-Visum-Verfahren.
Müssen Nachrichten der misshandelnden Person übersetzt werden?
Jede eingereichte Nachricht in einer anderen Sprache muss übersetzt werden, und zwar vollständig und so, wie sie geschrieben wurde. Welche eingereicht werden, entscheiden Sie oder Ihre rechtliche Vertretung.
Wer sieht meine Dokumente?
Nur die Mitarbeiter von eVerbary, die den Auftrag bearbeiten, und der Übersetzer, dem er zugewiesen ist; die Dokumente werden in den USA gespeichert (Sicherheit).
Müssen die Übersetzungen notariell beglaubigt werden?
Nicht für die USCIS: 8 CFR 103.2(b)(3) verlangt die Bescheinigung des Übersetzers, keinen Notar. Verlangt eine andere Stelle eine notarielle Beglaubigung, kostet sie 34,90 $ pro Auftrag.
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